Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes 89362 Offingen vom 06.07.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt 89362 Offingen folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Offingen erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte
a) ein Einzelgrab 1.353,00 Euro
b) ein Doppelgrab 1.754,00 Euro
c) eine Urnengrabstätte 450,00 Euro
d) ein Urnengrabfach 475,00 Euro
e) ein Viertel in der Memoriam-Grabstätte 916,00 Euro

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes entsprechend § 13 Abs. 1 und Abs. 3 FS ist möglich. Für eine Verlängerung eines Grabnutzungsrechts sowie die Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung i.S. von § 3 Abs. 1 Buchst. c) der Grabstätte wird eine Gebühr pro Jahr wie folgt erhoben:
a) ein Einzelgrab 68,00 Euro
b) ein Doppelgrab 88,00 Euro
c) eine Urnengrabstätte 45,00 Euro
d) ein Urnengrabfach 48,00 Euro
e) ein Viertel in der Memoriam-Grabstätte 92,00 Euro

(3) Soweit an Grabstätten in den Friedhöfen Fundamente angebracht sind, wird dafür beim Ersterwerb des Nutzungsrechts einmalig zu den Grabgebühren bei einer Einzelgrabstätte mit einer Breite von 1,10m 177,00 € und bei einer Doppelgrabstätte bis zu einer Breite von 2,20m 273,00 € erhoben

(4) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Nutzungsrechtes nicht statt.

§ 5
Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des jeweiligen Leichenhauses beträgt 94,00 Euro.

§ 6
Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:
a) Schriftliche Auskünfte 10,00 Euro
b) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen (= Grabmalgenehmigungsgebühr) 25,00 Euro
c) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 25,00 Euro
d) Ersterteilung, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabbenutzungsrechtes (=Verwaltungsgebühr) einschl. dem Ausstellen einer Graburkunde 30,00 Euro
e) Gebühr für die Erlaubnis zum Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder Urne 50,00 Euro
f) Verlegung des Bestattungstermins 25,00 Euro

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01. August 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung (FGS) des Marktes 89362 Offingen vom 28. April 2020 außer Kraft.

Offingen, den 06.07.2026
Markt 89362 Offingen
gez. Thomas Wörz (Siegel)

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