Der Markt Offingen erlässt gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz) zur Vermeidung von Gefahren, die anlässlich des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden Veranstaltung am 16.02.2025 entstehen können und nicht durch die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO berücksichtigt werden, folgende Allgemeinverfügung:
wie kann Mobilität in Offingen nachhaltiger, moderner und praktischer gestaltet werden? Diese Frage stand im Mittelpunkt des Projekts „UmsteigeStation Offingen“. Ziel ist ...