Heckenrückschnitt

Wir möchten aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass Hecken, Sträucher, Bäume und sonstige Gewächse, die in Gehwege oder Straßen hineinragen, bereits jetzt zurückgeschnitten werden müssen.

Die allgemeine Schonzeit für Gehölze gilt vom 1. März bis zum 30. September. In dieser Zeit sind grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Notwendige Rückschnitte zur Beseitigung von Behinderungen oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind jedoch auch während dieser Zeit zulässig und müssen bei Bedarf durchgeführt werden. Ein vergleichbares Urteil gibt es vom 12.01.2022 vom VGH (VGH München, Beschluss v. 12.01.2022 – 8 CS 21.1595)

Bitte achten Sie deshalb schon jetzt darauf, dass Gehwege, Straßen, Parkplätze und Parkstreifen frei und sicher nutzbar sind. Über Gehwegen ist eine Höhe von mindestens 2,50 m, über Straßen von mindestens 4,50 m freizuhalten.

Ab Mitte September wird das Ordnungsamt verstärkt Kontrollen durchführen. Werden Behinderungen durch überhängende Hecken, Sträucher oder Bäume festgestellt, werden die Grundstückseigentümer zur Beseitigung aufgefordert. Nicht durchgeführte notwendige Rückschnitte können ordnungsrechtlich geahndet werden.

Bitte überprüfen Sie daher Ihre Grundstücksgrenzen und führen Sie notwendige Rückschnitte rechtzeitig und ohne weitere Aufforderung durch.
Damit tragen Sie dazu bei, dass Gehwege und Straßen sicher und ungehindert genutzt werden können.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.

Ihr Ordnungsamt

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