Entfertung des Wintersplitts ab dem 16. März 2026

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

wie bereits im vergangenen Jahr, wird auch in diesem Jahr der Wintersplitt durch eine Kehrmaschine entfernt.

Der Einsatz der Kehrmaschine beginnt am 16. März 2026.

Wir möchten Sie bitten, den Wintersplitt bis spätestens 15. März 2026 vom Gehsteig auf die Fahrbahn zu kehren – jedoch nicht in Haufen. Achten Sie bitte darauf, dass der Splitt nicht in die Ablaufschächte gelangt.

Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass ab dem 16. März 2026 bis zum Abschluss des Kehrmaschineneinsatzes keine Fahrzeuge am Straßenrand parken sollten, da diese den reibungslosen Ablauf der Kehrmaschine erheblich behindern können.

Mit besten Grüßen

Thomas Wörz
Erster Bürgermeister

Bürgeramt geschlossen

Das Bürgeramt der VGem. Offingen – Marktstraße 19, 89362 Offingen / Zimmer 2 – ist am Montag, den 09.03.2026 aufgrund der Wahlnachbearbeitung für den Publikumsverkehr geschlossen.
Wir bitten um Beachtung und danken für Ihr Verständnis.

Ihr Team vom Bürgeramt

Bekanntmachung über die Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergenisses der Wahl am Sonntag, 08. März 2026 des Gemeinderates und der ersten Bürgermeisterin / des ersten Bürgermeisters

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Gemeinderats der ersten Bürgermeisterin / des ersten Bürgermeisters wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Gemeindewahlausschuss in folgender Form verkündet:

  • durch Veröffentlichung auf der Homepage des Marktes Offingen unter https://offingen.de/wahlergebnisse/
  • durch Anschlag in der Gemeindeverwaltung, Marktstraße 19, 89362 Offingen, an der Anschlagtafel.

Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.

Für den Beginn der Frist, innerhalb der Personen,

  • die aufgrund eines Wahlvorschlags gewählt wurden, die Wahl ablehnen können, oder
  • die nicht aufgrund eines Wahlvorschlags gewählt wurden, zu erklären haben, ob sie die Wahl annehmen

(Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz), ist die genannte Form bzw. Art der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses entscheidend: Der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde.

Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.

Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochenfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.

27.02.2026
gez. Schuster
Schuster, Wahlleiterin

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Gemeinderates, der ersten Bürgermeisterin / des ersten Bürgermeisters, des Kreistags und der Landrätin / des Landrates am 08. März 2026

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Gemeinde ist in 3 allgemeinen Stimmbezirk eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.2 Die Gemeinde ist in 0 Sonderstimmbezirke eingeteilt.
2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.
2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländi-sche Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a) Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht. 

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr zusammen im
Briefwahlstimmbezirk I:
Mindelhalle Offingen, Schulstraße 8, 89362 Offingen, große Halle
Briefwahlstimmbezirk II:
Mindelhalle Offingen, Schulstraße 8, 89362 Offingen, große Halle
Briefwahlstimmbezirk III:
Mindelhalle Offingen, Schulstraße 8, 89362 Offingen, Nebenhalle

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. 1)Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:
4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. 1)Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.
Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.
Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.
Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
4.1.2 Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
a) Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall sind die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
b) Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.
Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.


4.2 Wahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters sowie der Landrätin und des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln 1)ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

27.02.2026
gez. Schuster
Schuster, Wahlleiterin

Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl am Sonntag, 08. März 2026 des Gemeinderates und der ersten Bürgermeisterin/ des ersten Bürgermeisters

Die Sitzung des Wahlausschusses findet statt am Donnerstag, 12. März 2026 um 17:00 Uhr im großen Sitzungssaal des Marktes Offingen (Marktstraße 19, 89362 Offingen)

Der Wahlausschuss stellt in der Sitzung das abschließende Wahlergebnis fest (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz).

Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz). In diesen Fällen berät und entscheidet er in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Sollte eine weitere Sitzung notwendig werden, wird Ort und Zeitpunkt ebenfalls bekannt gemacht.

20.02.2026
gez. Schuster
Schuster, Wahlleiterin

Bekanntmachung des Landratsamtes Günzburg – Vollzug der Wassergesetze (Hochwasserschutzprojekt Mindel, Burgau)

Vollzug der Wassergesetze


Hochwasserschutzprojekt Mindel, Burgau – Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (Phase II – Innerörtliche Maßnahmen zur Abflusssicherung sowie Hochwasserableitung und -rückleitung)

Das Landratsamt Günzburg hat in dem Verfahren mit Bescheid vom 05.02.2026 eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen. In dem Zeitraum vom 16.02.2026 bis einschließlich 01.03.2026 liegen eine Ausfertigung des Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung und zugehörigen Plänen (13 Leitz-Ordner) bei

  • der Stadt Burgau, Rathaus, Gerichtsweg 8, 89331 Burgau,
  • dem Markt Jettingen-Scheppach, Rathaus, Hauptstraße 55, 89343 Jettingen-Scheppach,
  • der Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang, im Rathaus der Gemeinde Haldenwang, Hauptstraße 28, 89356 Haldenwang und
  • der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, im Rathaus des Marktes Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen

während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.


Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Planfeststellung gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Diesen Bekanntmachungstext sowie den Planfeststellungsbescheid und die zugehörigen Planunterlagen finden Sie auch im Internet unter www.landkreis-guenzburg.de, Menü „Aktuelles/Öffentliche Bekanntmachungen“ und www.vgem-offingen.de/nachrichten im Internet einsehbar.

Der Planfeststellungsbescheid und die zugehörigen Planunterlagen sind im Internet unter https://www.landkreis-guenzburg.de/amt-und-verwaltung/aktuelles/bekanntmachungen einsehbar.

Markt Offingen erneuert Stromkonzessionsvertrag mit der LEW Verteilnetz

  • Langjährige Partnerschaft wird fortgeführt
  • Versorgungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger bleibt gewährleistet
  • Gemeinsame Umsetzung der Energiewende

Der Markt Offingen und die LEW Verteilnetz GmbH schlagen ein neues Kapitel in ihrer langjährigen Strompartnerschaft auf: Der Marktgemeinderat hat die Erneuerung des Stromkonzessionsvertrags mit der LEW Verteilnetz (LVN) um weitere 20 Jahre beschlossen. Bei einem gemeinsamen Termin im Firmensitz der Lechwerke in Augsburg unterzeichneten Bürgermeister Thomas Wörz und Josef Wagner, Geschäftsführer der LEW Verteilnetz die Vertragserneuerung.

Die Vereinbarung sichert die langfristige Stromversorgung der Kommune und setzt die seit 1914 bestehende Partnerschaft fort. Der Vertrag erlaubt der LVN die Nutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für den Betrieb von Stromleitungen. Im Gegenzug verpflichtet sich das Unternehmen zur sicheren Energieversorgung und zur Zahlung einer Konzessionsabgabe.

Die LVN übernimmt weiterhin Betrieb, Wartung und Ausbau des Stromnetzes vor Ort und bringt ihre technische Expertise sowie regionale Erfahrung ein. Gemeinsam mit dem Markt Offingen wird auch künftig an der Umsetzung der Energiewende gearbeitet, etwa durch den Ausbau intelligenter Netze und die Integration erneuerbarer Energien.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Gemeinderates, der ersten Bürgermeisterin / des ersten Bürgermeisters, des Kreistags, der Landrätin / des Landrates am 08. März 2026

1. Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen der Stimmbezirke des Marktes Offingen wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden

Montag bis Freitag07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

in der Geschäftsstelle der VGem. Offingen (Rathaus Offingen), Marktstraße 19, 89362 Offingen, Zi.Nr. 02 (barrierefrei)

für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben

5.1. bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

5.2. bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,

5.3. durch Briefwahl.

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06. März 2026, 15 Uhr

in der Geschäftsstelle der VGem. Offingen (Rathaus Offingen), Marktstraße 19, 89362 Offingen, Zi.Nr. 02 (barrierefrei)

schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.

Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

7. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

8. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

11. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

06.02.2026
gez. Schuster
Schuster, Wahlleiterin

Ein kleiner Hinweis für große und kleine Spaziergänge

Liebe Hundehalterinnen und Hundehalter,

Spaziergänge mit dem Hund gehören für viele fest zu unserem Alltag in Offingen – Bewegung, frische Luft und ein kurzer Plausch inklusive. Damit das für alle angenehm bleibt, gibt es eine kleine Bitte.

In letzter Zeit wurden wieder vermehrt Hundehinterlassenschaften auf Gehwegen, Straßen und Grünflächen entdeckt – unter anderem auch in der Spritzengasse. Das ist sicher nicht absichtlich, aber leider für andere wenig erfreulich.

Die meisten Hundehalterinnen und Hundehalter handeln bereits sehr verantwortungsvoll und beseitigen die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner selbstverständlich. Dafür herzlichen Dank!

Ein Hundekotbeutel passt in jede Jackentasche und hilft, Offingen sauber und lebenswert zu halten. Der Inhalt gehört anschließend in den Restmüll oder einen öffentlichen Abfallbehälter – dann haben alle etwas davon.

Ein freundlicher Hinweis: Das Liegenlassen von Hundekot ist nicht erlaubt und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Vor allem aber geht es um Rücksichtnahme und ein gutes Miteinander.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe – damit unsere Wege auch weiterhin gern genutzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Wörz
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates am 08. März 2026

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Gemeinderats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

OrdnungszahlName des Wahlvorschlagsträgers
01Christlich-Soziale Union (CSU)
02FREIE WÄHLER/Freie Wähler Offingen (FREIE WÄHLER/FWO)
03Alternative für Deutschland (AfD)
05Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
06Junge Bürger Offingen (JBO)
07Freie Wählervereinigung Schnuttenbach (FWVS)

Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend abgedruckten Anlage.

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
 

23.01.2026
gez. Schuster
Schuster, Wahlleiterin

Markt Offingen App

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