Dankeschön zum Offinger Weihnachtsmarkt 2025

Der Offinger Weihnachtsmarkt 2025 liegt hinter uns und er war wieder ein wunderbares Zeichen gelebter Gemeinschaft. Unser Dank gilt allen Vereinen, Organisationen und Helferinnen und Helfern, die mit großem Einsatz für ein stimmungsvolles Fest gesorgt haben. Ebenso danken wir den Anwohnerinnen und Anwohnern für ihr Verständnis und allen Gästen, die durch ihr Kommen und ihre Teilnahme den Weihnachtsmarkt erst lebendig gemacht haben.

Ein besonderer Dank gilt auch den Mitwirkenden des Bühnenprogramms – von KiTa über Schulchor und Schulband bis hin zu Musikschule, Vororchester und Bläsergruppe. Ihre Beiträge haben den Weihnachtsmarkt bereichert und für festliche Stimmung gesorgt. Ein Dank natürlich auch an den Nikolaus, dass er uns dieses Jahr wieder besucht und den Kindern eine große Freude bereitet hat.

Zu guter Letzt ein großes Dankeschön an das Team vom Bauhof, das mit seinen Vorbereitungen und seiner tatkräftigen Hilfe für einen reibungslosen Auf- und Abbau gesorgt.

Das Engagement von all diesen Menschen und deren Unterstützung zeigen einmal mehr, wie wertvoll Zusammenhalt für unser Miteinander ist. So lässt es sich gemeinsam feiern.

Wir wünschen euch allen eine frohe Adventszeit.

Michael Olah
Festausschussvorsitzender

Thomas Wörz
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen – Offingen

für die Wahl des Gemeinderats und ersten Bürgermeisters in der Gemeinde / im Markt Offingen, Landkreis Günzburg, am 08. März 2026

1. Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem 08. März 2026, findet die Wahl

  • von 16 Gemeinderatsmitgliedern
  • des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters

statt.

2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08.01.2026 (52. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, dem Wahlleiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden

Montag bis Freitag07:30 – 12:30 Uhr
Montag bis Mittwoch13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag13:00 – 18:00 Uhr

in der Geschäftsstelle der VGem. Offingen (Rathaus Offingen), Marktstraße 19, 89362 Offingen, Zi.Nr. 2 übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.2 Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl

  • des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
  • des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen statt.

3.3 Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,

  • findet die Wahl des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
  • des ersten Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.

4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied

4.1 Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

5. Wählbarkeit zum ersten Bürgermeister

5.1 Für das Amt des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag

  • Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  • wenn sie sich für die Wahl zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.

5.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.

6. Aufstellungsversammlungen

6.1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist

  • eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
  • eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
  • eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.

Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.

Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.

Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

6.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.

6.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

6.4 Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.

6.5 Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:

6.5.1 Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.

6.5.2 Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.

7. Niederschriften über die Versammlung

7.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

  • Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
  • Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
  • die Zahl der teilnehmenden Personen,
  • bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
  • der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
  • das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
  • die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
  • auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

7.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.

7.3 Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.

7.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.

8. Inhalt der Wahlvorschläge

8.1 Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern kann die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder erhöht werden.

In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 24 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.

Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.

8.2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.

Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.

8.3 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.

8.4 Jeder Wahlvorschlag soll einen Beauftragten und seine Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als seine Stellvertretung. Der Beauftragte ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.

8.5 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.

8.6 Angegeben werden können kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.

Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

8.7 Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.

Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

8.8 Ein Wahlvorschlag zur Wahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.

Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

8.9 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.

Das Gleiche gilt für Ersatzleute.

9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 26.01.2026 (41. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichner müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.

10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge

10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden,

sondern zusätzlich von mindestens 50 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.

10.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:

  • die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
  • Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
  • Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

10.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.

10.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.

10.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke und körperlich behinderte Personen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.

11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 15. Januar 2026 (52. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

09. Dezember 2025
gez. Schuster
Schuster, Wahlleiterin

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten – Offingen

für die Wahl des Gemeinderats, der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, des Kreistags, der Landrätin oder des Landrats

1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens

bis Montag, den 19.01.2026 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:

Nr. des
Eintragungsraums
Anschrift des EintragungsraumsEintragungszeitenbarrierefrei
ja/nein
1Geschäftstelle der VGem. Offingen
(Rathaus Offingen)
Zimmer Nr. 2
Marktstraße 19
89362 Offingen
Montag – Freitag 07:30 – 12:30 Uhr
Montag – Mittwoch 13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag , den 08.01.2026
07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 20:00 Uhr
Samstag, den 10.01.2026
10:00 – 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass am folgenden
Tagen keine Eintragungsmöglichkeit besteht:
24.12., 25.12, 26.12, 31.12.2025,
sowie am 01.01. und 06.01.2026
ja

3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Gemeinde oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.

4. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können unter Angabe von Familienname, Vorname und Wohnanschrift schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorlegen.

09. Dezember 2025
gez. Bihler
Bihler, Wahlsachbearbeiter

Donautal-Wandertrio 2026 – gemeinsam .erLeben. genießen.

Im kommenden Jahr startet erstmals ein neues Wanderevent im Schwäbischen Donautal! Vom 7. bis 10. Mai 2026 lädt Donautal-Aktiv zu vier Tagen voller Natur, Genuss und besonderen Erlebnissen ein.

Das Wandertrio verbindet drei Themen:

  • Gemeinschaft
  • Achtsamkeit & Natur erleben
  • Regionaler Genuss

Geplant sind vielfältige Aktionen – von Yoga- oder Genusswanderungen über Familien- und Fackelwanderungen bis hin zu kulinarischen Touren.
Und das Beste: Alle können mitmachen!

Mitwirkende gesucht:
Sie haben eine Idee für eine geführte Tour, eine besondere Aktion oder ein Angebot rund ums Wandern, Naturerlebnis, Gesundheit oder Kulinarik?
Dann werden Sie Teil des Wandertrios und zeigen Sie, was das Donautal einzigartig macht!

Interesse?
Melden Sie sich bei Donautal-Aktiv: 07325 9510110 /
Aktionen direkt melden: www.donautal-wandertrio.de

Offinger Weihnachtsmarkt 2026

Liebe Offingerinnen und Offinger,
liebe Gäste,

die Adventszeit ist da – und was gibt es Schöneres, als sie gemeinsam zu feiern?
Am Samstag, den 06. Dezember 2025 verwandelt sich unsere Mindelinsel von 16:00 bis 22:00 Uhr wieder einmal in ein kleines Winterwunderland voller Lichter, Düfte und Begegnungen.

Glühwein, Bratwurst, Feuerzangenbowle, Waffeln oder Geschenkideen – Kommt vorbei, trefft bekannte Gesichter, lernt neue Menschen kennen, wärmt euch am Feuer und lasst euch von der Vorfreude aufs Fest anstecken.

Ein großes Dankeschön gilt allen, die diesen Tag mit ihrem Einsatz möglich machen: den Vereinen, Helferinnen und Helfern sowie den Anwohnerinnen und Anwohnern, die uns mit ihrem Verständnis unterstützen. Ebenso danken wir allen Gästen, die durch ihr Kommen und ihre Teilnahme den Weihnachtsmarkt lebendig werden lassen. Ihre Mitwirkung – ob durch Engagement oder einfach durch das Dabeisein – zeigt einmal mehr, wie wichtig Gemeinschaft für unser Zusammenleben ist.

Programm auf der Bühne
17:00 Uhr – KiTa
17:30 Uhr – Schulchor
17:40 Uhr – Schulband/Mittelschule
18:00 Uhr – Anne Höb (Musikschule)
18:15 Uhr – Nikolaus
18:30 Uhr – Anne Höb
19:00 Uhr – Musikschule/Vororchester
19:45 Uhr – Lyra/Bläsergruppe
22:00 Uhr – Ende

Wir wünschen euch allen eine frohe Adventszeit und freuen uns darauf, viele von euch auf dem Weihnachtsmarkt zu sehen!

Michael Olah
Festausschussvorsitzender

Thomas Wörz
Erster Bürgermeister

24 neue Wohnungen in Offingen durch den Zweckverband Wohnungsbau des Landkreises Günzburg

Im Offinger Neubaugebiet sind drei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 24 Wohnungen entstanden, die ab Januar 2026 bezugsfertig sein werden. Die barrierefrei konzipierten Einheiten mit Wohnflächen zwischen 52 und 102 Quadratmetern eignen sich für Alleinstehende, Paare und kleine Familien.

„Mit diesem Projekt schaffen wir bezahlbaren Wohnraum vor Ort“, sagt Landrat Hans Reichhart. „Es geht nicht nur darum, neue Wohnungen zu bauen – diese müssen auch bezahlbar sein: für Familien, Singles und ältere Menschen.“

Die Bauarbeiten wurden von der Firma Bendl ausgeführt. Die rund 10 Millionen Euro umfassende Investition wurde über das Kommunale Wohnraumförderprogramm (KommWFP) in Zusammenarbeit mit der BayernLabo finanziert. Rund zehn Prozent der Gesamtkosten brachte der Zweckverband als Eigenmittel ein, 60 Prozent wurden über ein zinsgünstiges Darlehen der BayernLabo gedeckt und 30 Prozent als Zuschuss durch den Freistaat Bayern gewährt.

„Als eine der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands freuen wir uns sehr über die neuen Wohnungen“, erklärt Bürgermeister Thomas Wörz. „Sie bieten insbesondere Beschäftigten in sozialen und öffentlichen Berufen eine gute Perspektive, in Offingen wohnen und arbeiten zu können.“

„Es ist schwer, bezahlbaren Wohnraum zu finden“, ergänzt Michael Lichtblau, Geschäftsführer des Zweckverbands Wohnungsbau.

Der Zweckverband wurde im Jahr 2022 gemeinsam vom Landkreis, der Stadt Leipheim, der Gemeinde Bubesheim sowie den Märkten Offingen und Burtenbach gegründet. Von den neuen Wohnungen sollen vorrangig Personen der Grundversorgung profitieren – etwa Erzieherinnen, Pflege- oder Reinigungskräfte – sowie Menschen, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die Exposés der Wohnungen finden Sie hier.

Auf dem Foto zu sehen:
Zweckverbandsvorsitzender Landrat Hans Reichhart, Peter Finkel von der Baufirma Bendl, Offinges Bürgermeister Thomas Wörz und Geschäftsleiter Michael Lichtblau

Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Widmung (Art. 6 BayStrWG)

Allgemeinverfügung
Bezeichnung der Straße: Dieter-Mann-Straße

Die Verwaltungsgemeinschaft Offingen, als örtlich zuständige Straßenbaubehörde, hat folgende Verkehrsflächen im Sinne von Art. 6 BayStrWG gewidmet:

Gemeinde:Markt Offingen OT Schnuttenbach
Landkreis:Günzburg
Straßenbezeichnung:Dieter-Mann-Straße
Straßennummer:Ortsstraße Nr. 16 und Eigentümerweg Nr. 1
Flurnummern:Ortsstraße Flur-Nr. 769/0;
Eigentümerweg Flur-Nr. 771 (Teilfläche) und 793
Anfangspunkte:Ortsstraße: Nordwestliche Abfahrt Kreisverkehr St 2028
Eigentümerweg: Übergang von Ortsstraße Flur-Nr. 769/0
Endpunkte:Ortsstraße: Einmündung in den Eigentümerweg Flur-Nr. 771
Eigentümerweg: Nordwestgrenze Flur-Nr. 793
Baulastträger:Ortsstraße: Markt Offingen
Eigentümerweg: Grundstückseigentümer Christian Mann


Die Allgemeinverfügung tritt gem. Art. 41 BayVwVfG 14 Tage nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Unterlagen zu den Widmungen mit den Eintragungsverfügungen vom 05.11.2025 können während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden bei der:
Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Zimmer11/Bauamt, Marktstraße 19, 89362 Offingen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
• Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen“ Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
• Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Veraltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Offingen, den 14.11.2025
gez. 1. Bürgermeister Thomas Wörz

Bekanntmachung über beabsichtigte Einziehungen von öffentlichen Verkehrswegen im Bereich des Bebauungsplangebietes „Gewerbegebiet ehemalige Kunstdüngerfabrik“ Gemarkung Schnuttenbach

Der Markt Offingen als örtlich zuständige Straßenbaubehörde beabsichtigt, gemäß Beschluss des Gemeinderates Offingen vom 03.11.2025, folgenden öffentlichen Verkehrswegen die Eigenschaft einer öffentlichen Fläche zu entziehen, da diese gemäß der vorangegangenen Bauleitplanung in Privateigentum übergehen:

  1. Der Feldweg „Weg im Anger“, Flur-Nr. 770 der Gemarkung Schnuttenbach wird im Gesamten eingezogen.
  2. Die Teilstrecke der Gemeindeverbindungsstraße „Weg im Anger“, betreffend Flur-Nr. 760 und 793, wird eingezogen.
  3. Die Teilstrecke des Feldweges „Weg an der Bahn“, betreffend Flur-Nr. 796, wird eingezogen.

Die Unterlagen und der Lageplan mit Darstellung der zur Einziehung vorgesehenen Verkehrsflächen können während der Öffnungszeiten des Rathauses Offingen, Bauamt, Zi. 11, Marktstr. 19, 89362 Offingen, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de)
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Veraltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Offingen, den 14.11.2025
gez. 1. Bürgermeister Thomas Wörz

Offingen wächst – neue Wohnungen im Baugebiet Ermle IV

Der Zweckverband Wohnungsbau Landkreis Günzburg bietet im Baugebiet Ermle IV in Offingen drei moderne, bezugsfertige Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 24 Wohnungen zur Vermietung an.

Die Häuser liegen in ruhiger Lage, sind gut angebunden und bieten zeitgemäßen Wohnkomfort.

Weitere Informationen zur Bewerbung und den verfügbaren Wohnungen erhalten Sie direkt bei Herr Michael Lichtblau vom Zweckverband Wohnungsbau Landkreis Günzburg. Sie erreichen ihn telefonisch unter 08221 95176 oder per Mail .

Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“, Markt Offingen

Der Marktgemeinderat des Marktes Offingen hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“ in der Fassung vom 2. Juni 2025 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 6. Oktober 2025 festgestellt.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“ besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil B) jeweils in der Fassung vom 2. Juni 2025 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 6. Oktober 2025.

Mit Bescheid vom 23.10.2025 hat das Landratsamt Günzburg die Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenbogen“ in der Fassung vom 2. Juni 2025 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 6. Oktober 2025 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Offingen über die Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstraße 19, 89362 Offingen während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Offingen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Markt Offingen, den 07.11.2025
gez. Thomas Wörz, Erster Bürgermeister

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